Erstausstattung – Rechtliche Grundlage

Wer eine eigene Wohnung bezieht oder nach einem Schadensfall neu einrichten muss, hat unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Leistungen für die Erstausstattung. Das Sozialgesetzbuch II (Bürgergeld/Grundsicherung) regelt das in § 24.

Wann gilt Erstausstattung?

Leistungen für die Erstausstattung der Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten werden gewährt, wenn Sie z. B.:

  • zum ersten Mal eine eigene Wohnung beziehen,
  • nach einem Schadensereignis (z. B. Wasser- oder Feuerschaden) neu einrichten müssen oder
  • von einer unangemessenen in eine angemessene Wohnung umziehen.

Es geht um den erstmaligen Bedarf – also um die erste Grundausstattung, nicht um Ersatz bereits vorhandener Möbel oder Geräte.

§ 24 Abs. 3 SGB II – Kurz erklärt

Nach § 24 Absatz 3 SGB II sind Bedarfe für Erstausstattungen (Wohnung, Haushalt, Bekleidung, Schwangerschaft/Geburt) sowie orthopädische und therapeutische Hilfen nicht im Regelbedarf enthalten und werden gesondert erbracht. Die Leistung kann als:

  • Sachleistung (z. B. Möbel und Haushaltsgeräte über einen Möbeldienst),
  • Geldleistung oder
  • Pauschalbetrag

erbracht werden. Die genaue Ausgestaltung (Sach- oder Geldleistung, Pauschalhöhen) legt das zuständige Jobcenter bzw. Grundsicherungsamt fest; viele Stellen arbeiten dabei mit Partnern wie unserem Möbeldienst zusammen.

Was macht der Möbeldienst von Sinai-Berg?

Unser Möbeldienst unterstützt genau in diesem Bereich: Wir nehmen Möbel und Haushaltsgegenstände von Spendenden entgegen, lagern sie und geben sie an Bedürftige weiter. Wenn das Jobcenter die Leistung als Sachleistung erbringt, können wir die Ausstattung liefern und vor Ort aufbauen.

  • Unterstützung bei der Beantragung der Erstausstattung und beim Vorsprechen beim Jobcenter bzw. Grundsicherungsamt (in Zusammenarbeit mit dem Verein)
  • Abholung, Lagerung, Lieferung und Aufbau der Möbel

Wenn Sie Anspruch auf Erstausstattung haben oder uns spenden möchten: Melden Sie sich gern bei uns.

Dies ist eine vereinfachte Darstellung. Maßgeblich sind die gesetzlichen Regelungen und die Vorgaben Ihres zuständigen Jobcenters bzw. Grundsicherungsträgers. Wir beraten Sie gern im Einzelfall.